Allgemeine Geschäfsbedingungen der Wasser 3.0 gGmbH (Stand Februar 2023)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen uns und unseren Kunden über den Verkauf beweglicher Sachen („Waren“) und die Erbringung von Leistungen („Leistungen“), soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich und in Schriftform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

1.3 Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.4 Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB.

1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt), bedürfen der Schriftform. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 

2. Vertragsabschluss

2.1 Wir schließen keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB ab.

2.2 Die von uns als „Angebote“ bezeichneten Mitteilungen an den Kunden sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, Bestellungen zu tätigen.

2.3 Die Bestellung durch den Kunden stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen.

2.4 Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden durch eine Auftragsbestätigung annehmen. Die Auftragsbestätigung ist für den Inhalt des jeweiligen Vertrages maßgebend.

2.5 Ein etwaiges freies Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen. § 648a BGB bleibt hiervon unberührt.

 

3. Produktangaben, Eigentum

3.1 Unterlagen, die zu unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung gehören (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbematerialien) stellen keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet.

3.2 Wir behalten uns geringfügige Abweichungen der Beschaffenheit der bestellten Waren, insbesondere zu Menge und Reinheitsgrad, vor, sofern die Abweichungen handelsüblich sind.

3.3 An Katalogen, technischen Unterlagen, Werkzeugen, Formen und sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen behalten wir uns ausdrücklich alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Unterlagen und Informationen Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, wir stimmen dem ausdrücklich und schriftlich zu.

 

4. Leistungsfrist und Verzug

4.1 Die Leistungsfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Andernfalls werden wir dem Kunden die voraussichtliche Leistungsfrist unverzüglich mitteilen, sobald wir über die erforderlichen Informationen verfügen.

4.2 Die Einhaltung der Leistungsfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen und Informationen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen, es sei denn, wir haben die Verzögerung zu vertreten.

4.3 Wird die Leistungsfrist aus Gründen überschritten, die wir zu vertreten haben, ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer 8 dieser AGB.

4.4 Sofern wir verbindliche Leistungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können („Nichtverfügbarkeit der Leistung“), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Leistungsfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.

4.5 Der Eintritt eines Verzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

4.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an weiteren Leistungen geltend zu machen.

4.7 Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Alle Preise sind in EUR zuzüglich der ggfs. anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.2 Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.

5.3 Wir sind berechtigt, für die Waren und Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsschluss oder im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geliefert oder erbracht werden, den vereinbarten Preis ohne besondere Vereinbarung den Marktgegebenheiten anzupassen.

5.4 Der Preis bzw. die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Leistung. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

5.5 Mit Ablauf der in Ziffer 5.4 genannten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Preis bzw. die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

5.6 Ein Skontoabzug bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden. Ein vereinbarter Skontoabzug errechnet sich aus unserer Nettoforderung und ist nur zulässig, wenn alle anderen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung des Kunden mit uns, die älter als 30 Tage sind, beglichen sind.

5.7 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder auf demselben Vertragsverhältnis wie unser Anspruch beruht.

5.8 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung der Vergütung bzw. des Preises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung von Sonderanfertigungen können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen“) vor.

6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren („Vorbehaltswaren“) dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder sobald Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf unsere Vorbehaltswaren erfolgen.

6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltswaren auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltswaren heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 6.7 befugt, die Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen.

6.5 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltswaren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltswaren.

6.6 Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 6.5 zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 6.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

6.7 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 6.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sämtliche zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltswaren zu widerrufen.

6.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

7. Gewährleistung

7.1 Die Mängelansprüche des Kunden setzen bei Kauf- und Werklieferverträgen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, muss der Kunde diesen uns gegenüber unverzüglich schriftlich rügen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).

7.2 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7.3 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.4 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde uns die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.

7.5 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden verlangen, die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

7.6 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

7.7 Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Ziffern 8 und 9.

7.8 Der Ort der Nacherfüllung ist unser Sitz. Davon abweichend kann nach unserer Wahl der Belegenheitsort der Waren Ort der Nacherfüllung sein.

 

8. Sonstige Haftung

8.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

8.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur für  a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; b) Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.4 Die sich aus Ziffer 8.3 ergebende Haftungsbeschränkung gilt auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben sowie für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.5 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

9. Verjährung

9.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

9.2 Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

9.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 8.2 und Ziffer 8.3 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

10. Vertraulichkeit

10.1 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche unserer Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich solchen Personen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung des jeweiligen Vertrages notwendigerweise herangezogen werden müssen („need to know“) und nur soweit diese vorab ebenfalls zur Geheimhaltung in entsprechender Art und Weise verpflichtet worden sind. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, die a) dem Kunden bei Abschluss des jeweiligen Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; b) bei Abschluss des jeweiligen Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung beruht; oder c) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Kunde uns vorab unterrichten und Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung rechtlich vorzugehen

10.2 Eine Weitergabe unserer Geschäftsgeheimnisse an Dritte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

10.3 Der Kunde hat es zu unterlassen, unsere Geschäftsgeheimnisse außerhalb des vereinbarten Zwecks in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (insbesondere im Wege des sog. „Reverse Engineering“) oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen und insbesondere auf diese Geschäftsgeheimnisse beruhend gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken, Designs, Patente oder Gebrauchsmuster – anzumelden.

10.4 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sowie für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort, längstens jedoch, bis die jeweilige Information allgemein bekannt geworden ist, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt worden sind.

10.5 Wenn und soweit Geschäftsgeheimnisse nicht mehr für den vereinbarten Zweck erforderlich sind bzw. auf unser Verlangen auch vorher, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich a) sämtliche Geschäftsgeheimnisse einschließlich Reproduktionen und Kopien nach unserer Wahl zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten; b) sämtliche anderen Materialien, einschließlich der von dem Kunden selbst erstellten Materialien, die unsere Geschäftsgeheimnisse enthalten oder Rückschlüsse auf diese erlauben, nach unserer Wahl zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten; sowie c) uns schriftlich zu bestätigen, dass er unsere Geschäftsgeheimnisse in der beschriebenen Art und Weise zurückgegeben oder vernichtet hat; es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Kunden stehen den vorgenannten Verpflichtungen entgegen.

10.6 Die Vernichtung der Geschäftsgeheimnisse hat auf die nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik sicherste Weise zu erfolgen.

10.7 Soweit zwischen uns und dem Kunden eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung Anwendung findet, hat diese Vorrang gegenüber den Regelungen in dieser Ziffer.

 

11. Rechtswahl, Gerichtsstand

11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Sitz in Karlsruhe. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.