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18. Dezember 2024Die EU-Kommunalabwasserrichtlinie: vom Parlamentsvotum 2024 zur Umsetzungsfrist 2027
Das Europäische Parlament hat der Einigung zur Neufassung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie am 10. April 2024 zugestimmt. Rechtskräftig wurde sie später: Der Rat nahm den Text am 5. November 2024 an, unterzeichnet wurde er am 27. November 2024, die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 12. Dezember 2024, und in Kraft ist die Richtlinie (EU) 2024/3019 seit dem 1. Januar 2025. Es geht unter anderem darum, Mikroplastik und Mikroschadstoffe aus unserem Abwasser zu entfernen und übergeordnet die Effizienz von Kläranlagen zu steigern. Schlagwörter sind auch hier: Ressourcenschonung, Wasserqualität, Kreislaufwirtschaft, Energieeffizienz und Nachhaltigkeit. Doch wie ist der Fahrplan hierzu? Wir haben mal die Wasser 3.0 Perspektive eingenommen. Zur Einordnung vorweg: Eine EU-Richtlinie gilt nicht unmittelbar. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihr Recht bis zu einer Frist anzupassen. Für die Kommunalabwasserrichtlinie endet diese Frist am 31. Juli 2027. Bis dahin bleibt in Deutschland das geltende Recht aus Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserverordnung und Abwasserabgabengesetz maßgeblich. Wer heute plant, plant also gegen eine Rechtslage, die noch entsteht.
Novellierung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL): Kleine Schritte für sauberes Wasser
Ein großes Ziel der Europäischen Kommunalabwasser-Richtlinie 91/271/EWG ist es, die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch nicht ausreichend gereinigtes kommunales Abwasser zu schützen. Um dies zu erreichen, stellt die EU-Richtlinie Anforderungen an die Mitgliedstaaten. Diese umfassen neben dem Sammeln und Reinigen von Abwasser aus Siedlungsgebieten einer bestimmten Größe, auch die umfangreiche Datenerfassung und Neuplanung der sogenannten 4. Reinigungsstufe zur Entfernung von Mikroschadstoffen.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der EU-Kommission regelmäßig über den Stand der Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie zu berichten. Die Neufassung justiert nun nach.
Die Novellierung passierte das Plenum des Europäischen Parlaments am 10. April 2024 mit 481 Stimmen dafür, 79 dagegen und 26 Enthaltungen. Gegenstand der Abstimmung war die im Januar 2024 mit dem Rat erzielte vorläufige Einigung, nicht der endgültige Rechtsakt. Konkret bedeutet dies, dass für die kommunalen Kläranlagen neue Herausforderungen auftauchen werden, obwohl an vielen Orten die alten Herausforderungen hinsichtlich der globalen Entwicklungen im Bereich Klima- und Wasserschutzes noch nicht gelöst sind. Ein Grund mehr, dass wir als gemeinnütziges Unternehmen unsere Hilfe anbieten. Für sauberes Wasser und mehr Wasser mit deutlich reduziertem Mikroplastikgehalt.
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FAKTENCHECK-HINWEIS Was die Neufassung konkret vorschreibt: Die Anwendungsschwelle sinkt von 2.000 auf 1.000 Einwohnerwerte; eine Zweitbehandlung ist für alle Siedlungsgebiete ab 1.000 Einwohnerwerten bis 2035 vorgesehen. Die vierte Reinigungsstufe nach Artikel 8 verlangt eine mittlere Mindestentfernung von 80 %, nachgewiesen an mindestens sechs Indikatorstoffen aus zwei Kategorien, darunter Carbamazepin, Diclofenac und Metoprolol in Kategorie 1 sowie Benzotriazol und Candesartan in Kategorie 2. Der Abwassersektor soll bis 2045 auf nationaler Ebene energieneutral werden. Artikel 5 verlangt integrierte Pläne für die Abwasserbewirtschaftung einschließlich Mischwasserüberläufen. |
Aus unserem Blickwinkel: Was steckt hinter KARL?
Unsere großen Anknüpfungspunkte sind im Bereich 4. Reinigungsstufe, 4. Reinigungsstufe plus, Wasser-Wiederverwertung und Detektionsstandards. Bedenkt man, dass alle Kläranlagen größer 150.000 EW bis 2045 eine 4. Reinigungsstufe erhalten sollen, bedeutet dies auch, dass man sich erstmal den Überblick über die tatsächlichen Belastungen verschafft, bevor die Planungen für den Ausbau anfangen. Der Ausbaupfad ist gestaffelt: 20 % der Anlagen ab 150.000 Einwohnerwerten bis 2033, 60 % bis 2039 und 100 % bis 2045. Gleiches gilt für alle Kläranlagen größer als 10.000 EW, die nach einer Risikobewertung ein besonderes Risiko darstellen, z.B. sind dies die Kläranlagen, die ihr gereinigtes Abwasser in Gewässer zur Trinkwassernutzung einleiten. Für diese Gruppe gelten 10 % bis 2033, 30 % bis 2036, 60 % bis 2039 und 100 % bis 2045; die Liste der als empfindlich eingestuften Gebiete ist bis zum 31. Dezember 2030 aufzustellen. Neben Mikroschadstoff-Analytik mit erweitertem Monitoring von sogenannten Pathogenen, Antibiotikaresistenzen und PFAS, rückt auch die Mikroplastik-Analytik in den Vordergrund.
Für Mikroplastik ist der Rechtsrahmen dabei enger, als die Aufmerksamkeit vermuten lässt: Artikel 21 verpflichtet zur Überwachung in Zu- und Ablauf, nicht zur Entfernung. Die Frequenz ist nach Größe gestaffelt – ab 150.000 Einwohnerwerten mindestens zwei Proben pro Jahr mit höchstens sechs Monaten Abstand, zwischen 10.000 und 150.000 Einwohnerwerten mindestens eine Probe alle zwei Jahre. Ab 150.000 Einwohnerwerten ist zusätzlich der Klärschlamm zu überwachen, darunter dann, wenn er landwirtschaftlich verwertet wird. Einen Ablaufgrenzwert für Mikroplastik enthält die Richtlinie nicht, und auch die Richtlinie (EU) 2026/805 führt Mikroplastik nur auf den Beobachtungslisten für Oberflächengewässer und Grundwasser, nicht als Umweltqualitätsnorm.
Faktor Unsicherheit: Die Analytik hinkt hinterher – während planlos geplant wird
Daten werden seit mehr als 20 Jahren zur Mikroschadstoff-Belastung in Abwässern und Gewässern aufgezeichnet. Mal mehr, mal weniger – eher situativ und aufgrund des Mangels an Standards, vergleichenden Daten und fehlender Datenharmonisierung auch immer nur als einzelne Werte zu einzelnen Ereignissen – selten kontinuierlich, überhaupt nicht flächendeckend und schon gar vergleichend.
Diese Kritik lässt sich inzwischen präzise belegen. Für Mikroplastik existiert eine harmonisierte Messmethodik ausschließlich für Trinkwasser, festgelegt im delegierten Beschluss (EU) 2024/1441 im Rahmen der Trinkwasserrichtlinie (EU) 2020/2184. Für Abwasser, Klärschlamm und Oberflächengewässer fehlt sie. Die Kommission muss die entsprechenden Methoden erst noch festlegen, mehrere davon bis zum 2. Januar 2028. Bis dahin überwachen die Mitgliedstaaten einen Parameter, für den kein einheitliches Verfahren vorliegt.
Die analytischen Verfahren wurden weiterentwickelt, DIN-Normen nicht.
Keiner weiß so recht, was er oder sie tun soll, weil die Analytik der EU-Kommunalabwasserrichtlinie hinterherhinkt. Es ist schön, dass man ins Handeln kommt, doch mit einem analytischen Blindflug ergibt das wenig Sinn. Gerade im Bereich der kontinuierlichen Datenerfassung für Mikroschadstoffe und Mikroplastik tummeln sich viele traditionelle, aber auch viele neue Unternehmen, die am Schließen von Lücken arbeiten. Dass jedoch die meisten analytischen Entwicklungen bis dato nicht untereinander vergleichbare Werte liefern, macht jegliches Handeln kompliziert.
Hinzu kommt ein statistisches Problem, das unabhängig vom Messverfahren besteht: Mikroplastik ist im Abwasser inhomogen verteilt. In eigenen Methodenuntersuchungen lag die relative Standardabweichung bei Schöpfproben bei 64 ± 19 % und bei Großvolumenfiltration bei 41 ± 17 %. Um einen Mittelwert mit einer Fehlerspanne von ±25 % bei 95 % Konfidenz abzusichern, sind rechnerisch 21 Großvolumenproben oder 51 Schöpfproben erforderlich (Microplastics 2026, 5, 75). Die Richtlinie verlangt an großen Anlagen zwei Proben im Jahr. Eine Langzeitmessung an der Kläranlage Landau-Mörlheim mit 320 Proben über zwei Jahre und drei Monate zeigt, warum das relevant ist: Die Ablaufkonzentration schwankte zwischen 0,6 und 194,0 Partikeln pro Liter bei einem Mittelwert von 27,8 ± 29,8 MP/L (Microplastics 2024, 3, 492–502). Zwei Einzelwerte pro Jahr bilden eine solche Streuung nicht ab.
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FAKTENCHECK-HINWEIS Was die Überwachungspflicht praktisch bedeutet: Die vorgeschriebene Probenzahl reicht aus, um Größenordnungen und Trends über viele Anlagen hinweg zu erfassen. Sie reicht nicht aus, um für eine einzelne Anlage eine belastbare Jahresfracht oder eine Entfernungsleistung zu bestimmen. Wer Letzteres braucht – etwa für eine Investitionsentscheidung oder eine Wirkungsangabe in der Berichterstattung – muss über die Mindestanforderung hinaus beproben und die Probenzahl mit angeben. |
Erweiterte Abwasseranalytik für mehr Daten, Transparenz und sinnvolle Anlagenplanung
Hinzukommt, dass viele Kläranlagen bereits heute vor großen Herausforderungen stehen. Die Verschmutzungsparameter werden komplexer, die Kläranlagen erreichen ihre Limits innerhalb der drei Reinigungsstufen. Die Überwachung und Gewährleistung der Wasserqualität werden umfangreicher und teurer.
Doch welche Informationen brauchen die Abwassertechniker:innen für eine sinnvolle Datenerhebung? Welche Informationen brauchen die Menschen, die die Ausschreibungen für die Kläranlagen verfassen? Welche Informationen brauchen die Entscheider:innen?
Bis 2045 scheint viel Zeit zu sein. Die erste verbindliche Zwischenstufe liegt jedoch bereits 2033, die Umsetzung in nationales Recht muss bis zum 31. Juli 2027 erfolgen, und die Gebiete mit erhöhtem Risiko sind bis Ende 2030 zu benennen. Wer die Belastungsdaten seiner Anlage erst dann erhebt, verliert die Planungszeit, die zwischen Datenerhebung und Ausschreibung liegt.
Wie kann man die Reinigungsleistung kommunaler Kläranlagen steigern, ohne Abwassergebühren massiv anzuheben?
Nach aktuellem Stand der Daten können die derzeitigen drei Reinigungsstufen in den meisten deutschen Kläranlagen nicht den komplexen Cocktail an Mikroschadstoffen und Mikroplastik beherrschen. Die gereinigten Abwässer enthalten teilweise immer noch große Schadstofffrachten, die ungehindert in unsere Gewässer gespült werden. Für Mikroplastik gilt das auch für weitergehende Stufen: Im Vergleich dreier kommunaler Kläranlagen mit zwei, drei und vier Reinigungsstufen fanden sich keine signifikanten Unterschiede in der Mikroplastikkonzentration des Ablaufs (Water 2025, 17, 711). Die vierte Reinigungsstufe ist auf gelöste Mikroschadstoffe ausgelegt, nicht auf Partikel. Danach setzt oftmals die Selbsthilfe unserer Umwelt ein. Einige Stoffe werden durch natürliche Prozesse (UV-Strahlung, Mikroorganismen etc.) abgebaut. Jedoch verbleiben die sogenannten persistenten Stoffe, darunter PFAS, Phosphonate oder auch Mikroplastik in der Umwelt und verteilen sich so immer weiter.
Das Resultat ist: Die Konzentrationen nehmen in vielen Umweltkompartimenten zu. Doch das muss nicht sein. Der Schlüssel ist eine vollumfängliche Analyse und Planung entlang der Anforderungsprofile. Es geht um Adaptivität und Optimierung. Es geht um Variabilität und Flexibilität. „Viel hilft viel und je größer, desto besser" galt früher als ein Credo in der Abwasserreinigung, doch heute brechen diese alten Denkmuster vermehrt auf.
Was machen wir?
Gemeinsam steigen wir im Bereich der Analytik ein. Wir analysieren die allgemeine und spezielle Schadstoffbelastung des Abwassers und ermitteln die Potenziale und Hebel für die Steigerung der Effizienz und Reinigungsleistung der Prozesse.
Auf Grundlage der 4. Reinigungsstufe plus erstellen wir ein Konzept zur Entfernung von Mikroschadstoffen und Mikroplastik. Was das Verfahren leistet, ist peer-reviewt dokumentiert: Die Entfernungsraten liegen je nach Wassermatrix zwischen 86 ± 8 % an einer zweistufigen kommunalen Kläranlage (Clean Technol. 2026, 8, 32) und 99,1 % in hochbelastetem Industrieabwasser (Clean Technol. 2025, 7, 67), jeweils bezogen auf die Partikelzahl oberhalb der Nachweisgrenze von 10 µm. Ob das Konzept im Einzelfall günstiger ist als eine Alternative, ergibt sich erst aus der standortbezogenen Kostenrechnung. Um Klärschlamm z.B. als Dünger einzusetzen, braucht dieser eine sehr gute Qualität ohne Schadstoffbelastung durch Schwermetalle, Mikroschadstoffe oder Mikroplastik. Die Aussage, die Ausbringung sei in Deutschland verboten, trifft so nicht zu: Die Klärschlammverordnung schließt die bodenbezogene Verwertung erst ab 2029 für Anlagen über 100.000 Einwohnerwerte und ab 2032 für Anlagen über 50.000 Einwohnerwerte aus. Kleinere Anlagen dürfen weiterhin bodenbezogen verwerten, sofern die Grenzwerte eingehalten werden. Parallel gilt ab dem 1. Januar 2029 die Pflicht zur Phosphorrückgewinnung ab einem Gehalt von 20 Gramm Phosphor je Kilogramm Trockenmasse.
Hier setzen unsere reuse Konzepte an. Wir schließen Kreisläufe und senken den Bedarf an Frischwasser und Primärrohstoffen. Zur Klimawirkung liegen Zahlen vor: Die Ökobilanz des Verfahrens weist 25,4 kg CO₂-Äquivalente je Kubikmeter behandeltem Abwasser für die untersuchte Pilotanlage und 1,0 kg CO₂-Äquivalente je Kubikmeter für ein optimiertes Kreislaufkonzept aus (Water 2025, 17, 671). Der Unterschied von über 96 % ist ein Vergleich zweier eigener Anlagenkonzepte; eine Aussage über den Gesamt-Fußabdruck einer Kläranlage lässt sich daraus nicht ableiten.
Unsere bisherige Erfahrung zeigt: Schon kleine Veränderungen können große Wirkung erzielen. Für die spezifischen Herausforderungen Ihrer Kläranlage erarbeiten wir eine maßgeschneiderte Lösung, die wir mit den Kennzahlen der Ökobilanz und einer standortbezogenen Wirtschaftlichkeitsrechnung hinterlegen.
Unsere Technologien und Ansätze unterstützen eine zukunftsfähige Wasserreinigung, die auf messbare Verbesserungen einzelner Qualitätsparameter zielt. Damit leisten wir gemeinsam einen Beitrag zu den UN-Nachhaltigkeitszielen 6, 9, 12 und 14. Diese Zuordnung ist eine selbst gesetzte Zielorientierung und kein geprüftes Zertifikat. Und damit schließt sich der Kreis zum letzten wichtigen Punkt der Novellierung.
Erweiterte Herstellerverantwortung und Resilienz – Der Kreis schließt sich
Seit Jahren sprechen wir davon, an den Hotspots von Schadstofffrachten (in der Industrie, in kommunalen Kläranlagen) sinnvolle Lösungen zu entwickeln und diese politisch reguliert voranzubringen. Umso schöner ist, dass die erweiterte Herstellerverantwortung ebenfalls beschlossen wurde. Zwar nur im Kleinen, aber auch hier gilt, auch kleine Schritte in die richtige Richtung sollte man wertschätzen.
Diese erweiterte Herstellerverantwortung bedeutet konkret, dass die Hersteller von Pharmazeutika (Humanmedizin, nicht Tiermedizin) oder kosmetischen Erzeugnissen mindestens 80 % der Investitions-, Betriebs- und Überwachungskosten der vierten Reinigungsstufe tragen. Die Systeme sind nach Artikel 9 bis zum 31. Dezember 2028 einzurichten; ausgenommen sind Mengen unter einer Tonne pro Jahr. Ob dies allerdings sinnvoll ist und nicht andere Verursacher:innen ebenfalls Verantwortung übernehmen sollten, können und möchten wir an dieser Stelle nicht bewerten.
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FAKTENCHECK-HINWEIS Rechtlicher Vorbehalt: Die Kostenregelung ist Gegenstand eines laufenden Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. In der Rechtssache C-193/25 (Polen gegen Parlament und Rat) hat Generalanwältin Kokott am 3. September 2026 vorgeschlagen, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang III der Richtlinie für nichtig zu erklären. Das Urteil steht aus. Wer die 80-Prozent-Regel in Planungen oder Kalkulationen übernimmt, sollte diesen Vorbehalt mitführen. |
Auch wurde beschlossen, dass der Wasserwiederverwertung mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden soll. Wenn es also möglich ist, sollen also alle neuen Anlagen und Prozessoptimierungen darauf ausgelegt sein. Wir sprechen seit Jahren diesbezüglich von einem Verfahrens-Upgrade. Aber auch diese Upgrades brauchen eine Überwachung, dazu gehören Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, Impact-Analyse und Life-Cycle Assessments. Für die Wasserwiederverwendung selbst gibt es einen eigenen Rechtsrahmen, die Verordnung (EU) 2020/741 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung, die seit Juni 2023 gilt und Anforderungen an aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung festlegt.
Schön ist zu lesen, dass das Thema Strategien zur Resilienz der Wasserversorgung auf den Ebenen der Mitgliedstaaten angekommen ist. Damit wird Wasserwiederverwendung offiziell mit der Wasserversorgung in Verbindung gebracht. Den Macher:innen im Umfeld der Wasserwirtschaft ist diese Verbindung nicht neu, gut ist, dass die Politiker:innen den globalen Wasserkreislauf und das Zusammenspiel von Wasserversorgung und Abwasserreinigung nun auch verstanden haben. Politisch gebündelt wurde dieser Strang inzwischen in der Europäischen Wasserresilienzstrategie vom 4. Juni 2025; eine Halbzeitbewertung ist für 2027 angekündigt.
Stand der Umsetzung in Deutschland
Der bundesrechtliche Rahmen aus Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserverordnung, Abwasserabgabengesetz sowie Oberflächengewässer- und Grundwasserverordnung besteht. Die Anpassung an die Kommunalabwasserrichtlinie steht aus; bis Anfang September 2026 war kein Umsetzungsverfahren abgeschlossen. Offen sind insbesondere der Beitragsmaßstab und die anerkannte Organisation für die erweiterte Herstellerverantwortung sowie die Streitfrage, ob die Überwachung per 24-Stunden-Mischprobe oder per Stichprobe erfolgt. Parallel ist die Richtlinie (EU) 2026/805 bis zum 21. Dezember 2027 über die Oberflächengewässer- und die Grundwasserverordnung umzusetzen. Flankierend arbeitet das Spurenstoffzentrum des Bundes beim Umweltbundesamt an der Minderung an der Quelle.
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TRANSPARENZHINWEIS ZU QUELLEN UND DATENSTAND Rechtsstand: 14. September 2026. Alle Rechtsakte sind im Text auf EUR-Lex verlinkt. Korrigiert wurden vier Punkte der Ursprungsfassung: Das Parlamentsvotum vom 10.04.2024 betraf die vorläufige Einigung, der Rechtsakt wurde erst am 05.11.2024 vom Rat angenommen und trat am 01.01.2025 in Kraft; die erweiterte Herstellerverantwortung ist nicht drei Jahre nach Inkrafttreten, sondern bis zum 31.12.2028 einzurichten und umfasst auch Überwachungskosten; die Ausbringung von Klärschlamm ist in Deutschland nicht verboten, sondern nach der Klärschlammverordnung erst ab 2029 für Anlagen über 100.000 und ab 2032 über 50.000 Einwohnerwerte ausgeschlossen; und die Angabe zur Analytik wurde um die tatsächliche Methodenlage ergänzt. Ergänzt wurden die Schwellenabsenkung auf 1.000 Einwohnerwerte, die 80-Prozent-Mindestentfernung an Indikatorstoffen, die gestaffelten Ausbaufristen und die Überwachungsfrequenzen nach Artikel 21. Eigene Prozentangaben beziehen sich auf die Partikelzahl oberhalb der Nachweisgrenze von 10 µm. |














