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22. Juli 2026Mikroplastik-Regulation und Entfernung aus Abwasser: Wo stehen wir 2026?
Zur Einordnung vorweg: „Regulierung von Mikroplastik" meint in der EU nicht ein einzelnes Gesetz, sondern vier ineinandergreifende Ebenen. Erstens das Stoff- und Produktrecht, das den Eintrag an der Quelle begrenzt. Zweitens das Abwasserrecht, das bislang Überwachungs- und keine Grenzwertpflichten kennt. Drittens das Gewässerrecht mit Umweltqualitätsnormen und Beobachtungslisten. Viertens das Trinkwasser- und Klärschlammrecht. Wer nur auf die Kläranlage schaut, übersieht drei Viertel des Regelwerks.
Die Verschmutzung unserer Gewässer durch Mikroplastik ist zu einem der drängendsten Umweltprobleme unserer Zeit geworden. Winzige Plastikpartikel, kleiner als fünf Millimeter, durchdringen nicht nur unsere Ozeane und Flüsse, sondern finden sich mittlerweile auch in unserem Trinkwasser und sogar im menschlichen Körper wieder. Die Herausforderung ist komplex: Während die Forschung zu gesundheitlichen Auswirkungen noch läuft, müssen Politik und Industrie bereits heute Lösungen entwickeln. Wir erlauben uns den Blick auf den aktuellen Stand der Regulation und die verfügbaren Technologien zur Mikroplastik-Entfernung.
EU-Regulierung: Vier Ebenen, sehr unterschiedliche Regelungsdichte
Die Europäische Union hat 2024 eine wichtige Weiche gestellt, allerdings enger als oft dargestellt: Mit dem delegierten Beschluss (EU) 2024/1441 hat die Kommission eine harmonisierte Methodik zur Messung von Mikroplastik festgelegt – und zwar für Trinkwasser im Rahmen der Trinkwasserrichtlinie (EU) 2020/2184. Für Abwasser, Klärschlamm und Oberflächengewässer existiert bis heute keine harmonisierte Methode. Die Kommission muss sie nach der Kommunalabwasserrichtlinie noch festlegen, mehrere davon bis zum 2. Januar 2028. Ohne einheitliche Messmethoden lässt sich weder der Ist-Zustand bewerten noch ein Fortschritt dokumentieren; genau das ist derzeit der Engpass.
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FAKTENCHECK-HINWEIS Die Methodenlücke in einem Satz: Für Trinkwasser gibt es seit 2024 eine harmonisierte Messmethodik, für Gewässer, Abwasser und Klärschlamm nicht. Deshalb steht Mikroplastik in der Richtlinie (EU) 2026/805 zwar auf den Beobachtungslisten für Oberflächengewässer und Grundwasser, wird aber erst überwacht, sobald geeignete Methoden vorliegen. Eine Umweltqualitätsnorm für Mikroplastik gibt es in keinem Wasserkörper. |
Dennoch kritisieren Expert:innen, darunter auch wir, die aktuellen Vorgaben als unzureichend. Aktuelle Studien zeigen, dass die EU-Vorgaben zur Mikroplastik-Analytik zu grob angesetzt sind, insbesondere im Bereich der Probennahme-Frequenz. In unserer Studie haben wir herausgefunden, dass deutlich häufiger beprobt und analysiert werden muss, um sowohl saisonale als auch monatliche Schwankungen zu erfassen. Beziffern lässt sich das inzwischen: Um einen Mittelwert mit einer Fehlerspanne von ±25 % bei 95 % Konfidenz abzusichern, sind rechnerisch 21 Großvolumenproben oder 51 Schöpfproben nötig (Microplastics 2026, 5, 75). Die Richtlinie verlangt an großen Anlagen zwei Proben im Jahr.
Ebene 1: Stoff- und Produktrecht – hier wird Mikroplastik tatsächlich begrenzt
Der wirksamste Hebel liegt nicht in der Kläranlage, sondern davor. Vier Rechtsakte sind maßgeblich und im Beitrag bislang nicht erwähnt:
- REACH-Beschränkung, Verordnung (EU) 2023/2055: Eintrag 78 in Anhang XVII erfasst synthetische Polymermikropartikel unter fünf Millimeter ab einem Anteil von 0,01 Gewichtsprozent. Mikroperlen in abzuspülender Kosmetik und loser Glitter sind seit dem 17.10.2023 verboten; weitere Verwendungen laufen gestaffelt aus, unter anderem die Verkapselung von Duftstoffen ab 17.10.2029 und Make-up- sowie Lippen- und Nagelmittel ab 17.10.2035.
- Kunststoffgranulat, Verordnung (EU) 2025/2365: Risikomanagementpläne für alle Akteure ab fünf Tonnen Granulat pro Jahr, unabhängige Zertifizierung oberhalb von 1.500 Tonnen, einschließlich Transport und Seeverkehr. Die Verordnung ist am 16.12.2025 in Kraft getreten und im Wesentlichen ab 17.12.2027 anwendbar.
- Euro 7, Verordnung (EU) 2024/1257: Erstmals werden Emissionen außerhalb des Auspuffs geregelt, also auch bei batterieelektrischen Fahrzeugen. Für Bremsen gelten 3 mg/km bei reinen Elektrofahrzeugen und 7 mg/km bei anderen Antrieben; für neue Typgenehmigungen gilt die Verordnung ab 29.11.2026.
- Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, anwendbar ab 12.08.2026, und Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904: Sie setzen an der Vermüllung als diffuser Sekundärquelle an und enthalten keine wasserrechtlichen Anforderungen
Ebene 2: Abwasserrecht – Überwachung statt Grenzwert
Für Mikroplastik im Abwasser gibt es in der EU keinen Ablaufgrenzwert. Die Kommunalabwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 verpflichtet in Artikel 21 zur Überwachung von Mikroplastik und PFAS in Zu- und Ablauf kommunaler Kläranlagen. Die Frequenz ist nach Anlagengröße gestaffelt: Bei Siedlungsgebieten ab 150.000 Einwohnerwerten sind mindestens zwei Proben pro Jahr mit höchstens sechs Monaten Abstand vorgeschrieben, zwischen 10.000 und 150.000 Einwohnerwerten mindestens eine Probe alle zwei Jahre. Ab 150.000 Einwohnerwerten ist zusätzlich der Klärschlamm zu überwachen, bei landwirtschaftlicher Verwertung auch darunter. Artikel 5 verlangt integrierte Pläne für die Abwasserbewirtschaftung einschließlich Mischwasserüberläufen.
Herausforderung Abwasserbehandlung: Innovation gefragt
Die Entfernung von Mikroplastik aus Abwasser stellt Kläranlagen vor völlig neue technische Herausforderungen. Herkömmliche Reinigungsverfahren sind nicht für diese winzigen Partikel ausgelegt. Derzeit sind nur wenige Daten zur Eliminationsleistungen von Mikroplastik durch Abwasserbehandlungsanlagen verfügbar. Diese Datenlücke erschwert sowohl die Bewertung der aktuellen Situation als auch die Entwicklung zielgerichteter Lösungen. Auch weitergehende Stufen helfen nicht automatisch: Im Vergleich dreier kommunaler Kläranlagen mit zwei, drei und vier Reinigungsstufen fanden sich keine signifikanten Unterschiede in der Mikroplastikkonzentration des Ablaufs (Water 2025, 17, 711). Die vierte Reinigungsstufe ist auf gelöste Mikroschadstoffe ausgelegt, nicht auf Partikel.
Besonders problematisch ist die Situation bei industriellen Abwässern. Die Textil- und Kunststoffindustrie gehört zu den Hauptverursachern von Mikroplastik-Emissionen. Hier entstehen nicht nur durch Produktionsabfälle, sondern auch durch Abrieb und Zersetzung während der Verarbeitung kontinuierlich neue Mikroplastik-Partikel. Gemessene Größenordnungen: 1.725 ± 377 mg/L Mikroplastik im Rohabwasser einer Verpackungsproduktion (Clean Technol. 2025, 7, 67) gegenüber einigen zehn Partikeln pro Liter im Ablauf einer kommunalen Kläranlage.
Mit unserer Wasser 3.0 PE-X® Technologie liefern wir seit Jahren Antworten für die Industrie und die Kläranlagenbetriebe, wie auch für die Politik: Wir haben ein Verfahren entwickelt, dessen Entfernungsleistung über mehrere Wassermatrizes hinweg peer-reviewt dokumentiert ist: zwischen 86 ± 8 % an einer zweistufigen kommunalen Kläranlage (Clean Technol. 2026, 8, 32) und 99,1 % in hochbelastetem Industrieabwasser (Clean Technol. 2025, 7, 67), jeweils bezogen auf die Partikelzahl oberhalb der Nachweisgrenze von 10 µm. Eine Erstmaligkeit gegenüber dem gesamten Markt behaupten wir nicht. Das Verfahren basiert auf einer Kombination verschiedener physikalisch-chemischer Prozesse. Gepaart mit der Mikroplastik-Analytik sind wir in der Lage Prozesse zu monitoren, Eliminationseffizienzen zu ermitteln und über Jahre hinweg Daten aufzuzeichnen.
Trinkwasser: Filtration als Übergangslösung
Während die großtechnischen Lösungen für Abwasserbehandlung stetig weiterentwickelt werden, setzen viele Verbraucher auf Wasserfilter mit Hohlfasermembran-Technologie. Diese können zwar Mikroplastik-Partikel teilweise aus dem Trinkwasser entfernen, allerdings lösen sie das Problem nicht an der Quelle, sondern bieten nur eine End-of-Pipe-Lösung, die es oftmals gar nicht braucht.
Die Trinkwasserqualität in Deutschland gilt zwar als sehr hoch, doch auch hier werden zunehmend Mikroplastik-Partikel nachgewiesen. Studien aus 2024 zeigen Nachweise von Mikroplastik in menschlichen Geweben, darunter in Plazentaproben. Der Nachweis von Partikeln belegt eine Exposition; ein kausaler Zusammenhang mit konkreten Gesundheitsschäden ist nach gegenwärtigem Stand nicht gezeigt.
Wirtschaftliche Chancen in der Kreislaufwirtschaft
Die Herausforderung Mikroplastik birgt auch erhebliche wirtschaftliche Potenziale. Innovative Abwasserbehandlungstechnologien ermöglichen nicht nur die Entfernung von Schadstoffen, sondern auch die Wiederverwendung gereinigten Wassers. Mikroplastik-Entfernung kann Wasser, Energie und Kosten sparen und Abwasser wiederverwertbar machen. Belegt ist die Wasserseite: Im Pilotbetrieb an einer Verpackungsproduktion waren bis zu 80 % des Prozesswassers wiederverwendbar (Clean Technol. 2025, 7, 67). Zur Energie- und Kostenseite gibt es bislang nur standortbezogene Werte.
Unternehmen, die frühzeitig in entsprechende Technologien investieren, können sich Wettbewerbsvorteile sichern. Nachhaltiges Prozessdesign, Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz gehören dabei untrennbar zusammen. Ab 2028 kommt für Hersteller von Humanarzneimitteln und kosmetischen Mitteln ein direkter Kostenfaktor hinzu: Nach den Artikeln 9 und 10 der Kommunalabwasserrichtlinie tragen sie mindestens 80 % der Kosten der vierten Reinigungsstufe. Die Systeme sind bis zum 31.12.2028 einzurichten. Vorbehalt: In der Rechtssache C-193/25 hat Generalanwältin Kokott am 03.09.2026 vorgeschlagen, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang III für nichtig zu erklären; das Urteil steht aus.
Was die Kommunalabwasserrichtlinie verlangt – und was nicht
Die Kommunalabwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 wurde am 27.11.2024 verabschiedet, am 12.12.2024 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 01.01.2025 in Kraft getreten; umzusetzen ist sie bis zum 31.07.2027. Für Mikroplastik enthält sie ausschließlich Überwachungspflichten, keinen Grenzwert und keine Nachrüstpflicht. Für Mikroschadstoffe gilt das Gegenteil: Artikel 8 schreibt eine vierte Reinigungsstufe mit einer mittleren Mindestentfernung von 80 %, gemessen an Indikatorstoffen, verbindlich vor. Betroffen sind alle Anlagen ab 150.000 Einwohnerwerten mit einem Ausbaupfad von 20 % bis 2033, 60 % bis 2039 und 100 % bis 2045, zusätzlich Siedlungsgebiete ab 10.000 Einwohnerwerten in Gebieten, die als empfindlich gegenüber Mikroschadstoffen eingestuft werden; diese Liste ist bis zum 31.12.2030 aufzustellen. Die Aussage, die Novelle enthalte keine Ausbaupflicht, trifft also nur auf Mikroplastik zu.
Entscheidend wird sein, dass neue Technologien nicht nur technisch funktionieren, sondern auch wirtschaftlich in bestehende Infrastrukturen integriert werden können. Die Entwicklung modularer, nachrüstbarer Systeme steht daher im Fokus. Im Projekt REMEDIES geben wir hierzu bereits breitgefächert und transparent Antworten. Anhand des Transfers der Anlage auf der Kläranlage in Mykonos und ihrer Integration in den laufenden Abwasserreinigungsprozess sowie der Durchführung eines Life-Cycle-Assessments zeigen wir, wie zukünftige Anwendungen umgesetzt werden können. Beide Arbeiten sind inzwischen veröffentlicht: die Ökobilanz mit 25,4 kg CO₂-Äquivalenten je m³ im Pilotbetrieb und 1,0 kg CO₂-Äquivalenten je m³ im optimierten Kreislaufkonzept (Water 2025, 17, 671) sowie die Ergebnisse aus Mykonos mit 86 ± 8 % Entfernung nach Partikelzahl (Clean Technol. 2026, 8, 32).
Internationale Ebene: weiterhin kein Abkommen
Auf internationaler Ebene wurde bereits 2022 ein „International Negotiating Committee" eingesetzt, das ursprünglich bis Ende 2024 ein rechtsverbindliches Instrument zur Bekämpfung der Plastikverschmutzung erarbeiten sollte. Der Zeitplan ist zweimal gescheitert: Die fünfte Sitzung in Busan endete im Dezember 2024 ohne Konsens, die Fortsetzung in Genf vom 5. bis 15. August 2025 ebenfalls. Strittig blieben vor allem Produktionsobergrenzen, besorgniserregende Additive und die Finanzierung. Am 7. Februar 2026 trat das Gremium in Genf lediglich zu einer eintägigen Sitzung zusammen, um mit Botschafter Julio Cordano aus Chile einen neuen Vorsitzenden zu wählen; inhaltlich wurde nicht verhandelt. Ein Abkommen liegt bis heute nicht vor.
Handlungsbedarf bleibt hoch
einer effektiven Mikroplastik-Kontrolle noch weit. Die Standardisierung der Messmethoden war ein wichtiger erster Schritt, doch die Umsetzung stringenter Grenzwerte und die flächendeckende Implementierung geeigneter Entfernungstechnologien stehen noch aus. In Deutschland ist zudem keines der Umsetzungsverfahren zur Kommunalabwasserrichtlinie abgeschlossen; die Frist endet am 31.07.2027, jene für die Richtlinie (EU) 2026/805 am 21.12.2027.
Für eine nachhaltige Lösung des Mikroplastik-Problems bedarf es koordinierter Anstrengungen von Politik, Industrie und Forschung. Die Kombination aus verschärfter Regulation, innovativen Technologien und wirtschaftlichen Anreizen könnte den Durchbruch bringen – wenn alle Akteure an einem Strang ziehen. Der Kampf gegen Mikroplastik ist ein Marathon, kein Sprint. Die Richtung steht im Stoff- und Produktrecht inzwischen fest; im Wasserrecht fehlt bislang die Messgrundlage, um sie zu überprüfen.
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TRANSPARENZHINWEIS ZU QUELLEN UND DATENSTAND Rechtsstand: 14. September 2026. Alle genannten Rechtsakte sind im Text auf ihre Fundstelle in EUR-Lex verlinkt. Korrigiert wurden drei Punkte der Ursprungsfassung: Der delegierte Beschluss (EU) 2024/1441 legt eine Messmethodik für Trinkwasser fest und nicht allgemein für Wasser; die Kommunalabwasserrichtlinie wurde am 27.11.2024 verabschiedet und trat am 01.01.2025 in Kraft, nicht Anfang 2025 verabschiedet; und die Aussage, die Novelle enthalte keine Ausbaupflicht, gilt nur für Mikroplastik, während Artikel 8 für Mikroschadstoffe eine verbindliche vierte Reinigungsstufe vorschreibt. Eigene Prozentangaben beziehen sich auf die Partikelzahl oberhalb der Nachweisgrenze von 10 µm. |





